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Fördervoraussetzungen

1. Ihr Hauptwohnsitz oder Ihre Arbeitsstätte muss sich im Bundesland Salzburg befinden (bitte Kopie des Meldezettels oder sonstigen geeigneten Nachweis beilegen).

2. Sie dürfen nicht über ein Studium bzw. einen Hochschulabschluss verfügen, d. h. AkademikerInnen sind grundsätzlich von der Förderung ausgeschlossen; es sei denn, Sie sind WiedereinsteigerIn. WiedereinsteigerInnen“ sind Personen, die nach einer familiär bedingten Unterbrechung (idR Geburt eines Kindes) den Wiedereinstieg – oder nach einer familiär bedingten Verzögerung den Neueinstieg - in das Berufsleben anstreben.

3. Die Maßnahme muss der berufsorientierten Weiterbildung dienen, dh Qualifikationen vermitteln, die entweder unmittelbar im Berufsleben zur Anwendung gelangen oder Voraussetzung für eine angestrebte berufliche Veränderung (Um- oder Höherqualifizierung) sind. Gesundheitsorientierte Kurse (zB Massagekurs) sowie persönlichkeitsbildende Maßnahmen sind nur förderbar, wenn ein erkennbarer Zusammenhang zur ausgeübten (angestrebten) beruflichen Tätigkeit besteht. Im Zweifelsfall ersuchen wir um

Begründung

in einem Beiblatt zum Antrag. Allenfalls werden wir  Sie nach Antragsprüfung auffordern, die berufliche Relevanz der beantragten Förderung gesondert darzulegen. Der Erwerb von Führerscheinen der Klassen A und B ist ausnahmslos nicht förderbar.
Studiengebühren sowie Kosten für Ausbildungen, die mit einem akademischen Titel (zB. Magister, Diplomingenieur, Master, etc.) abschließen, werden nicht ersetzt.

4.   Der Förderungsantrag muss innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss der Ausbildung bzw. innerhalb von 6 Monaten nach der positiven Absolvierung der Abschlussprüfung gestellt werden.

5.  Die zu fördernde Bildungsmaßnahme muss – sofern sie im Bundesland Salzburg stattfindet - in einer Einrichtung besucht werden („Bildungsträger“), die über ein zertifiziertes Qualitätsmanagement-System verfügt oder dieses nachweislich aufbaut, oder die ein Produkt anbietet (wie etwa den ECDL), das von einem Dritten zertifiziert und international anerkannt ist, oder für die im Einzelfall eine Erklärung der Arbeitsgemeinschaft der Salzburger Erwachsenenbildung (ARGE-SEB) vorliegt, dass Bildungsträger und/oder Angebot den Qualitätsstandards der ARGE entsprechen. Dies ist bei allen großen Bildungsträgern im Land Salzburg der Fall. Ob es sich um einen gemeinnützigen oder gewerblichen Anbieter handelt, spielt keine Rolle.
Außerhalb Salzburgs muss der Bildungsträger im jeweiligen Bundesland/Staat als Einrichtung der Erwachsenenbildung öffentlich anerkannt sein (dies ist insbesondere der Fall, wenn den KursteilnehmerInnen im jeweiligen Bundesland/Staat ebenfalls eine dem Salzburger Bildungsscheck vergleichbare öffentliche Förderung gewährt wird). Ebenfalls gleichgestellt sind alle aufgrund von Bundes- oder Landesgesetzen eingerichteten (Fach-, Hoch-,) Schulen und Akademien.

6.  Die zur Förderung eingereichten Kosten der Bildungsmaßnahme müssen Ihnen persönlich erwachsen sein. Dh Kosten die Sie – zB weil Sie von einer anderen Stelle (AMS, Arbeitgeber, anderes Bundesland etc) hierfür eine finanzielle Unterstützung erhalten haben – nicht wirtschaftlich selbst tragen, dürfen nicht geltend gemacht werden.

7.  Förderbar sind ausschließlich Kurskosten, dh das an den Bildungsträger überwiesene Entgelt für die Kursteilnahme; nicht hingegen Fahrtkosten, Kosten für Lehrbücher und Unterrichtsmaterialien, Unterkunft, Prüfungsgebühren etc.

8.  Das Land Salzburg stellt im Landeshaushalt 2009 einen Betrag von € 1.932.000,- für den Bildungsscheck zur Verfügung. Sollte dieser Betrag vorzeitig  ausgeschöpft sein, erfolgen keine weiteren Förderungen mehr. Entscheidend für die Mittelvergabe ist dabei ausschließlich der Zeitpunkt des Einlangens des Förderungsantrages

Höhe der Förderung
Die Höhe der Förderung beträgt 50 % der Ihnen erwachsenden Kurskosten, bis zu einem Höchstbetrag von € 830,--. Für die Vorbereitung und Ablegung der Werkmeister-, Meister-  oder Befähigungsprüfung beträgt der Höchstbetrag  € 1.000,-Für Lehrlinge beträgt der Höchstbetrag für die Förderung der Berufsreifeprüfung ebenfalls € 1.000,-.
(Für die Höherförderung der Werkmeister-, Meister- oder Befähigungsprüfung sowie von Lehrlingen bei der Berufsreifeprüfung steht im Jahr 2009 eine Sonderdotierung von € 100.000,- zur Verfügung; ist diese aufgebraucht, beträgt der Höchstbetrag für alle weiteren Förderansuchen € 830,- ; Punkt 8 der Förderungsvoraussetzungen gilt sinngemäß).
- Personen über 50 Jahre, sowie Personen über 20 Jahre, welche über keine abgeschlossene Ausbildung bzw. nur über den Pflichtschulabschluss verfügen, erhalten  50% der Kurskosten bis zu einem Höchstbetrag von € 1.250,--.

Die entsprechenden Nachweise (in der Regel Rechnung des Kursträgers und Einzahlungs- bzw. Überweisungsbeleg) legen Sie bitte in Kopie dem Antrag bei.

Förderkonto
Die oben angeführten Förderungsrichtlinien gelten für den Zeitraum 2008 bis einschließlich 2011.  Bis zur Ausschöpfung der angeführten Höchstbeträge können beliebig viele Förderanträge eingebracht werden.

Untergrenze
Betragen die Ihnen persönlich erwachsenen Kosten einer Bildungsmaßnahme weniger als € 200,-, erfolgt keine Förderung. Mehrere, in einem unmittelbaren Zusammenhang stehende Kurse (zB verschiedene Fächer im Rahmen der Berufsreifeprüfung) gelten dabei als eine  Bildungsmaßnahme.

Förderungsentscheidung
Sie erhalten eine schriftliche Mitteilung über die Genehmigung bzw. Ablehnung Ihres Förderungsantrages.
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St. Virgil